Benutzung des Tennisheimes
Zur Benutzung des Clubheimes sind folgende Personenkreise berechtigt:
alle Mitglieder des TC Schwindegg,
Gastspieler in Begleitung von Mitgliedern,
Spieler und Betreuer von Gastmannschaften,
Zuschauer bei Verbandsspielen oder Turnieren,
Gäste bei Vereinsveranstaltungen und
Gäste bei privat durchgeführten Veranstaltungen eines Mitgliedes.
Der Aufenthaltsraum im Tennisheim darf weder als Gaststätte noch als gaststätten-ähnlicher Betrieb geführt werden. Die Ausgabe von Speisen und Getränken ist nur im Rahmen von o.g. Veranstaltungen gestattet.
Alle Gegenstände im Tennisheim sind Eigentum des TC Schwindegg und dürfen nur mit Zustimmung eines Vorstandsmitgliedes aus dem Tennisheim entfernt und genutzt werden. Energie- und Wasserverbrauch sind auf das nötigste Maß zu beschränken.
2.
Sorgfaltsplicht / Schadensmeldung
Das Tennisheim sowie das dazugehörige Inventar sind von allen Sportlern und Besuchern mit Sorgfalt zu behandeln. Festgestellte oder verursachte Schäden sind unverzüglich der Heimwartin, dem Platzwart oder einem Vorstandsmitglied anzuzeigen. Kosten, die durch Beschädigung, Verunreinigung von Anlagen, Gebäuden, Inventar usw. entstehen, werden dem Verursacher – im Falle einer privaten Nutzung dem Mieter – in Rechnung gestellt.
3.
Tennisschuhe
Das Tennisheim darf nur mit sauberen Schuhen betreten werden. Wer Tennisschuhe trägt, muß beim Eintreten ins Tennisheim die dort bereitliegenden Slipper benutzen.
4.
Jugendschutz
Im Tennisheim gelten die Vorgaben und Regelungen des Jugendschutzgesetzes in vollem Umfang. Dies betrifft insbesondere den Erwerb und Konsum alkoholischer Getränke durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren.
Sofern keine sorgeberechtigten Personen anwesend sind, ist es Minderjährigen untersagt, die im Automaten angebotenen alkoholischen Getränke mit einem Alkoholgehalt über 0,5% zu ziehen und zu konsumieren.
5.
Rauchen
Im Tennisheim ist das Rauchen unerwünscht und in den Umkleidekabinen/Duschen ist es verboten!
6.
Hunde
Hunde sind innerhalb der gesamten Anlage und im Tennisheim immer an der Leine zu führen bzw. an einem festen Ort anzuleinen.
7.
Fundsachen
Fundsachen sind bei der Heimwartin oder beim Platzwart abzugeben.
8.
Aufräum- und Säuberungspflicht
Das Tennisheim ist in einem ordentlichem Zustand zu hinterlassen. Insbesondere sind
Aschenbecher (auch auf der Terrasse) zu entleeren,
der Grill nach Benutzung gründlich zu säubern,
Flaschen und Abfälle in die dafür vorgesehenen Behälter unterhalb der Infotafel zu sortieren,
benutztes Geschirr und Gläser zu spülen, abzutrocknen und an ihren Platz zurückzustellen,
feuchte oder nasse Handtücher zum Trocknen aufzuhängen
und – im Falle einer privaten Nutzung – vom Mieter die genutzten Räumlichkeiten feucht durchzuwischen
9.
Verlassen der Anlage
Wer als Letzte(r) das Tennisheim verläßt, muß sich davon überzeugen, daß alle Fenster und Türen ordnungsgemäß (ab)geschlossen sind. Im Falle einer privaten Nutzung obliegt diese Verantwortung dem Mieter.
10.
Anweisungen
Den mündlichen Anweisungen oder auch den schriftlichen Vorgaben der Heimwartin, des Platzwartes oder Mitgliedern der Vorstandschaft des TC Schwindegg ist Folge zu leisten.
11.
Zuwiderhandlungen
Eine Mißachtung der vorstehender Bestimmungen kann mit einem Verweis von der Tennisanlage geahndet werden.